JH 31.8.2009 "Die Patientenverfügung im Kontext des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens"

Die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung werden künftig "ein-deutig" im Gesetz bestimmt. Dies hat der Deutsche Bundestag am 18.06.2009 beschlossen.
Das Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird am 01.09.2009 in Kraft treten.
Beschlossen wurde der Gesetzentwurf des SPD-Abgeordneten Joachim Stünker.
Zwar hatte das Bundesministerium der Justiz bereits 2004 einen Referentenentwurf für eine ge-setzliche Regelung vorgelegt. Da die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dieses Thema jedoch ohne die Bindung an Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat die Bundesregierung auf einen eigenen Gesetzentwurf verzichtet.
Im Rahmen des Vortrages werden wir uns mit folgenden Fragen beschäftigen:
- Was ist eine Patientenverfügung
- Warum erfolgte eine gesetzliche Regelung
- Was ist das Ziel und der Hintergrund des Gesetzes
- Welche Bedeutung kommt dem Selbstbestimmungsrecht zu
- Was regelt das neue Gesetz
- Wie gewährleiste ich, dass meine Patientenverfügung auch umgesetzt wird
- Welche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung zu
Frage ist zunächst:
- Was ist eine Patientenverfügung:
Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
Mit einer Patientenverfügung können somit Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.
Der Gesetzgeber hat es so formuliert:
"Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt", liegt eine Patientenverfügung vor.
Dies galt auch schon bisher, nur ist es jetzt gesetzlich normiert.
- Warum erfolgte eine gesetzliche Regelung
In der Vergangenheit bestand in der Praxis eine Verunsicherung im Umgang mit Patientenverfü-gungen. Diese Verunsicherung betraf insbesondere ihre Bindungswirkung und die Frage in wel-chen Stadien einer Erkrankung sie gilt.
Bürgerinnen und Bürger forderten - zu Recht - die Achtung ihrer Würde und ihres Selbstbestim-mungsrechts bei ärztlichen Behandlungen in allen Lebensphasen, also auch dann, wenn sie infolge einer Erkrankung ihren Willen nicht mehr selbst artikulieren können.
Zudem fehlte bislang eine gesetzliche Regelung, wann besonders schwerwiegende Entscheidun-gen eines Betreuers oder Bevollmächtigten vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müs-sen.
Es bestand somit durchaus Handlungsbedarf, die in Zusammenhang mit der Patientenverfügung stehenden Fragen gesetzlich zu regeln.
Hieran schließt sich unmittelbar die Frage an
- Was ist das Ziel und der Hintergrund des Gesetzes
In erster Line sollte durch eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.
Es sollte sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Achtung des Selbstbestimmungsrechts entscheidungsfähiger Menschen bei medizinischen Behandlungen - auch im Endstadium - beachtet wird.
Hintergrund des Gesetzes war insbesondere auch, dass moderne Möglichkeiten der Krankenbe-handlung, Lebensrettung und Lebensverlängerung von vielen Menschen zwar dankbar angenom-men werden, da sie ihnen die Lebenszeit verlängern. Doch die zunehmende Abhängigkeit des Sterbeprozesses von den medizinischen Möglichkeiten lassen den Tod längst nicht mehr nur als schicksalhaftes Ereignis erscheinen, sondern als Ergebnis einer von Menschen getroffenen Ent-scheidung.
Viele Menschen verbinden mit diesen medizinischen Möglichkeiten nicht nur größere Erwartun-gen, sondern auch Befürchtungen vor einer Übertherapie, insbesondere im Hinblick auf eine Sterbens- und Leidensverlängerung.
Zu der Angst vor dem eigenen Tod ist die Angst hinzugekommen, ohne Möglichkeit der Einflussnahme einem hoch technisierten und unpersönlichen Gesundheitsbetrieb ausgeliefert zu sein, in dem der Sieg über den Tod ungeachtet der Qualität des erhaltenen Lebens als Ziel definiert wird.
Viele Menschen hatten Angst, dass ihr Selbstbestimmungsrecht ausgehöhlt wird, so dass wir uns an dieser Stelle kurz mit der zentralen Frage beschäftigen müssen,
- Welche Bedeutung kommt dem Selbstbestimmungsrecht zu
Dies ist letztendlich die zentrale Frage, um die es im Zusammenhang mit der Patientenverfügung letztendlich geht.
Für die medizinische Behandlung eines Menschen gilt in jeder Lebensphase, also auch am Le-bensende, dass er, der Patient, entscheidet, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will. Der Arzt trägt die Verantwortung für eine fachgerechte Untersuchung, Diagnose und Indikation für oder gegen eine bestimmte Behandlung und klärt den Patienten hierüber aus.
Auf dieser Grundlage entscheidet der Patient dann eigenständig, ob er in die Behandlung einwil-ligt oder nicht. Er ist insoweit die Person, die entscheidet und zwar in jeder Phase seines Lebens.
Aus dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Menschen folgt, dass weder die Krankheit noch der ärztliche Heilauftrag ein eigenständiges Behandlungsrecht des Arztes begründen.
Für die Rechtmäßigkeit eines ärztlichen Eingriffs ist die Einwilligung des Patienten erforderlich. Es kommt nicht darauf an, ob die Entscheidung des Patienten aus medizinischer Sicht als vernünftig oder unvernünftig anzusehen ist.
Es entspricht der ständigen Rechtssprechung des BGH, dass die Wahrung der persönlichen Ent-scheidungsfreiheit des Patienten nicht durch das begrenzt werden darf, was aus ärztlicher oder objektiver Sicht erforderlich oder sinnvoll ist.
Deshalb muss die Einwilligung des Patienten vor Beginn der Behandlung eingeholt werden.
Fragen der ärztlichen Indikation einer Behandlung und der Einwilligung des Patienten sind daher im Zusammenhang zu sehen.
Für Behandlungen am Lebensende ist dies von besonderer Bedeutung: Hat bei einem Patienten der Sterbeprozess bereits eingesetzt, sind lebensverlängernde Behandlungen in der Regel nicht mehr indiziert; die Behandlung besteht dann aus Hilfe und Begleitung im Sterbeprozess.
Hat der Sterbeprozess dagegen noch nicht eingesetzt und ist eine lebenserhaltende Behandlung aus ärztlicher Sicht (noch) indiziert, entscheidet der Patient, ob die Behandlung vorgenommen werden darf.
Sowohl die Hilfe und Begleitung im Sterbeprozess als auch das Recht, einen medizinischen Ein-griff ablehnen zu können, sind streng von einer Tötung auf Verlangen zu unterscheiden, die zu Recht nach § 216 des Strafgesetzbuches verboten ist. Das gilt selbstverständlich auch für die Festlegung in einer Patientenverfügung: Eine nach § 216 Strafgesetzbuchs verbotene Tötung auf Verlangen kann weder von einem einwilligungsfähigen Patienten noch in einer Patientenverfü-gung wirksam gefordert werden.
Patientenverfügungen, in denen für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit vorsorglich Festlegungen zur Durchführung oder Unterlassung bestimmter medizinischer Maßnahmen in bestimmten Situationen getroffen werden, haben als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts zunehmend Bedeutung erlangt.
Bereits eine Umfrage aus dem Jahr 2000 ergab, dass 81% der Befragten für den Fall ihrer Ent-scheidungsunfähigkeit vorsorgen wollen. Nach einer Schätzung der Deutschen Hospiz Stiftung aus dem Jahr 2005 haben bereits ca. 8,6 Millionen Menschen eine Patientenverfügung verfasst.
Fragen der Ausgestaltung, der Verbindlichkeit und der Notwendigkeit von Vorgaben für Patien-tenverfügungen werden seit einigen Jahrzehnten rechtspolitisch diskutiert.
Während Befürworter der Patientenverfügung die strikte Beachtung des in der Patientenverfügung niedergelegten als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes fordern, vertreten die Gegner solch vorsorgender Verfügungen die Ansicht, dass eine Patientenverfügung nur als Anhaltspunkt für die Bestimmung des mutmaßlichen Patientenwillens anzusehen sei.
Seit Ende der 90er Jahre werden Patientenverfügungen aber zunehmend anerkannt. Mit seinem Beschluss vom 17. März 2003 hat der BGH schließlich die Verbindlichkeit des in einer Patientenverfügung Geäußerten als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes bestätigt.
Die Grundsätze und Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2004) und zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (2007) gehen gleich-falls von der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung aus, so dass Ärzte und Juristen - zumin-dest seit 2007 - im Einklang sind.
Der Arzt ist somit an den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen gebunden, wenn die anstehende Behandlungssituation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung erkennbar sind.
Dies entspricht dem Selbstbestimmungsrecht. Dieses findet seine Grundlage sowohl in Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (Recht auf körperliche Unversehrtheit) als auch in Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Es schließt das Recht zur Selbstgefährdung bis hin zur Selbstaufgabe und damit auch auf Ablehnung lebensver-längernder Maßnahmen unabhängig von der ärztlichen Indikation der Behandlung ein.
Zum Recht auf Selbstbestimmung gehört es auch, Entscheidungen für die Zeit zu treffen, in denen man, etwa nach einem Unfall oder bei schwerer Krankheit, nicht mehr entscheidungsfä-hig ist. Das Selbstbestimmungsrecht wäre entscheidend entwertet, wenn es Festlegungen für zukünftige Konfliktlagen, in denen der Patient aktuell nicht mehr entscheiden kann, nicht umfassen würde. Zu solchen Festlegungen gehören konkrete Behandlungsentscheidungen, die in einer Patientenverfügung genannt sind und Bestimmung einer Person, die anstelle des Patienten entscheiden soll. All dies gehört zum Recht auf Selbstbestimmung.
Ein in einer Patientenverfügung zum Ausdruck kommender Wille ist wie bei einer aktuellen Ent-scheidung als Folge des Rechtes auf Selbstbestimmung bindend, wenn
- der Verfasser Festlegungen gerade für diejenigen Lebens- und Behandlungssituationen getroffen hat, die nun zu entscheiden sind,
- der Wille nicht auf ein Verhalten gerichtet ist, das einem gesetzlichen Verbot unterliegt,
- der Wille in der Behandlungssituation noch aktuell ist,
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Patientenverfügung durch äußeren Druck oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist.
Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Mensch bereits im Sterben liegt und die vom Patienten abge-lehnte Heilbehandlung nur noch den Eintritt des Todes hinauszögern könnte. Der Mensch hat während seines gesamten Lebens Anspruch auf Achtung seines Selbstbestimmungsrechts. Er darf eine Heilbehandlung auch dann ablehnen, wenn sie seine Krankheit besiegen oder den Eintritt des Todes weit hinausschieben könnte.
All dies galt auch schon vor Erlass des Gesetzes, das Gesetz stärkt nun aber dieses Rechtsgut des Selbstbestimmungsrechts, so dass wir zu der nächsten Frage kommen:
- Was regelt das neue Gesetz
Betreuer sind an Patientenverfügung gebunden
Nach dem jetzt verabschiedeten Gesetzentwurf können Volljährige in einer schriftlichen Patien-tenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.
Künftig sind der Betreuer und Bevollmächtigte im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betrof-fenen an seine schriftliche Patientenverfügung gesetzlich gebunden.
Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
Patientenwille kann nicht für unbeachtlich erklärt werden
Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festle-gungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
Beachtung in jedem Krankheitsstadium
Das Gesetz stellt klar, dass die Entscheidung des Patienten in jedem Krankheitsstadium zu beachten ist, auch eine Entscheidung im Voraus für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit. Dies bringt Rechtsicherheit.
In Zweifelsfällen ist das Vormundschaftsgericht einzuschalten
Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtig-ten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts.
Bestehen zwischen Arzt und Bevollmächtigten oder Betreuer hingegen Meinungsverschiedenhei-ten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Was gilt, wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Patientenverfügung nicht "passt"
Besonders problematisch für den Gesetzgeber war die Regelung der Frage, wie über mögliche und notwendige ärztliche Maßnahmen entschieden werden soll, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. In diesem Fall muss der Betreuer (Bevollmächtigte) die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ermitteln. Er muss hierzu Aussagen von nahen Angehöri-gen (Kinder, Eltern usw.) oder anderen Vertrauenspersonen heranziehen, um so konkrete An-haltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erhalten.
Eine nicht ganz einfache Entscheidung, die kaum ein amtlich bestellter Betreuer wahrnehmen kann.
Richterliche Kontrolle
Auch hierüber verhält sich das Gesetz: Einwilligung bzw. Nichteinwilligung in ärztliche Eingriffe bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt, wobei diese Genehmigung seitens des Gerichtes zu erteilen ist, wenn dies dem Willen des Betreuten entspricht. Eine solche Genehmigung ist nach dem Gesetz dann nicht erforderlich, wenn zwischen Arzt und Betreuer Einvernehmen besteht, dass die getroffene Entscheidung dem Willen des Patienten entspricht.
Auch der Bevollmächtigte wird kontrolliert, für ihn gilt das vorstehend Ausgeführte ebenfalls, wobei er darüber hinaus ausdrücklich bevollmächtigt sein muss Einwilligungen bzw. Nichteinwilligungen in ärztliche Eingriffe abgeben zu dürfen.
Soweit das neue Gesetz, welches insbesondere das Selbstbestimmungsrecht stärkt und Kontroll-möglichkeiten vorgibt.
Doch isoliert gesehen, ist diese Patientenverfügung nur ein erster Schritt, denn
- Wie gewährleiste ich, dass meine Patientenverfügung auch umgesetzt wird
Mit einer Patientenverfügung können - wie eingangs ausgeführt - Festlegungen zur medizini-schen Behandlung für den Fall getroffen werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähig-keit vorliegt. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Erklärung ergänzt wird, die es Dritten ermöglicht, den Willen des Patienten durchzusetzen.
Dies geschieht durch eine Vorsorgevollmacht und / oder eine Betreuungsverfügung, so dass die Frage im Raum steht
- Welche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung zu
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Eine solche kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch Krankheit oder plötzliche Notsituationen.
Deshalb ist auch niemand zu jung, über eine Vorsorgevollmacht nachzudenken. Das Durch-schnittsalter der Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Registrierung liegt mit über 65 Jahren viel zu hoch - gemessen an der Bedeutung der Vorsorgevollmacht auch für jüngere Menschen.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Vormundschaftsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt: Mit einer Vorsorgevollmacht kann man "in gesunden Tagen" die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt.
Nicht der Bevollmächtigte entscheidet, wie jemand behandelt oder nicht behandelt wird - nein, diese Entscheidung hat bereits der Patient getroffen. Der Bevollmächtigte ist "nur" die Person, die dafür Sorge zu tragen hat, dass der Wille des Patienten beachtet wird.
Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten, folgende zentrale Bedeutung zu:
- Er muss prüfen, ob die Festlegungen im Patiententestament auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
- Im Gespräch zwischen Vorsorgebevollmächtigtem und dem behandelnden Arzt soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.
- Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausge-drückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb sollte aus anwaltlicher Sicht eine Pati-entenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden, denn an-dernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man somit "in gesunden Tagen" die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und / oder Einwilligungsunfähigkeit für mich, den Kranken, entscheidet und handelt.
Mit der Patientenverfügung regele ich das "wie" meiner ärztlichen Behandlung. Mit der Vorsor-gevollmacht, bestimme ich "wer" für mich handelt, wenn ich gesundheitlich hierzu nicht mehr in der Lage bin.
Weiterhin ist immer zu beachten: Bevollmächtigte sind Vertrauenspersonen. Es liegt auf der Hand, dass nur Personen als Vorsorgebevollmächtigte eingesetzt werden sollten, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
Auch sind die übertragenen Aufgaben für den Bevollmächtigten nicht leicht zu erledigen. Die Person des Vertrauens sollte daher gefragt werden, ob sie diese Aufgabe übernehmen möchte. Meistens werden sich Familienangehörige oder enge Freunde bereit finden.
Möglich ist es, einen oder mehrere Bevollmächtigte einzusetzen. Deren Verhältnis zueinander muss in der Vollmacht geklärt werden.
Betreuungsverfügung
Jeder von uns möchte bis ins hohe Alter geistig und körperlich aktiv bleiben. Leider ist das aber nicht allen vergönnt. Derzeit stehen mehr als 1 Mio. Deutsche unter Betreuung, das heißt ihre Angelegenheiten werden durch einen vom Gericht bestellten Betreuer - also nicht von einem Bevollmächtigten - geregelt.
Hiergegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, allenfalls, dass ein "Fremder" vielleicht nicht meine Wünsche und Wertvorstellungen kennen kann. Aber auch hier kann ich vorsorgen und im Rahmen meiner Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht vorsorgen:
Im Rahmen meiner Patientenverfügung, die das "wie" meiner Behandlung regelt und meiner Vorsorgevollmacht, mit der ich jemanden bestimme, der meine Willen durchsetzen soll, kann ich auch Vorsorge dafür treffen, wer in den Fällen, wo eine Betreuung gesetzlich notwendig wird, mein gerichtlich zu bestellender Betreuer wird, so zum Beispiel, wenn ich wirklich keine Person benennen kann, der ich vertraue, oder dann, wenn - aus welchen Gründen auch immer - meine Vollmacht nicht greift, so weil vielleicht der Bevollmächtigte nicht in der Lage ist, sein Amt aus-zuüben.
Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden - doch durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können aber die Person und / oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei der Betreuung festgelegt werden.
Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Per-son darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung.
- Zusammenfassung
Eine Patientenverfügung, flankiert durch eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung gibt dem Patienten die Möglichkeit, das "wie" der Behandlung zum Lebensende zu bestimmen und darauf Einfluss zu nehmen, wer an seiner Stelle dafür Sorge trägt, dass dieser Wille durchgesetzt wird, entweder indem er einen Bevollmächtigten benennt oder aber dem gerichtlich zu bestellenden Betreuer klare Vorgaben gibt.
Herr Rechtsanwalt Schmitz-Hövener brachzte zum Ausdruck, dass seiner Meinung nach das neue Gesetz jetzt endgültig Rechtssicherheit - gerade auch für Ärzte und Bevollmächtigte - bringe und das Selbstbestimmungsrecht noch einmal stärke. Auch die Kontrollmechanismen seien gut und beruhigend. Grundsätzlich gelte das Vier -Augen - Prinzip. Betreuer oder Bevollmächtigter einerseits und der Arzt andererseits treffen eine Entscheidung unter Beachtung des Patientenwillens - bei unterschiedlichen Ergebnissen findet eine richterliche Kontrolle statt. Dies schütze auch den Patienten vor übereilten und vielleicht falschen Entscheidungen seines Bevollmächtigten. Viel werde sich aus der Sicht des Notars nicht ändern. Die Beratung werde vielleicht etwas einfacher, man könne jetzt auf ein Gesetz verweisen, was sich natürlich in der Praxis noch bewähren müsse, insbesondere was die Kontrollmechanismen angehe. Doch hier sei er optimistisch, denn, wie zu Beginn seiner Ausführungen gesagt, seien die jetzt gesetzlich normieren Punkte nicht wirklich "neu" sondern durch Rechtsprechung über Jahre entwickelt.



